Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen WirtschaftsstrukturV (GRW-Infra) “ Wirtschaftsnahe Infrastruktur

Wenn Sie in die wirtschaftsnahe Infrastruktur durch Maßnahmen wie den Bau und Ausbau von Gewerbegebieten oder Tourismuseinrichtungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie in die wirtschaftsnahe Infrastruktur durch Maßnahmen wie den Bau und Ausbau von Gewerbegebieten oder Tourismuseinrichtungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Was gefördert wird

Der Freistaat Sachsen fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben. Daneben werden auch nicht-investive Maßnahmen gefördert.

Sie erhalten die Förderung je nach Fördergebiet für

  • Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten,
  • Anbindung von Gewerbebetrieben,
  • Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus,
  • Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren, Maker Spaces und Ähnliches),
  • Errichtung von Abwasseranlagen,
  • Modernisierung von bestimmten Infrastruktureinrichtungen über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus,
  • Errichtung von Häfen,
  • Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte,
  • Regionalmanagement sowie
  • Regionalbudget.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise 60 Prozent der förderfähigen Kosten.

Wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt, im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird und zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft beiträgt, beträgt die Förderquote

  • in einem Fördergebiet der 1. Priorität bis zu 80 Prozent und
  • in einem Fördergebiet der 2. Priorität bis zu 70 Prozent.

Bei Revitalisierungsvorhaben von Altstandorten beträgt die Förderquote

  • in einem Fördergebiet der 1. Priorität bis zu 85 Prozent und
  • in einem Fördergebiet der 2. Priorität bis zu 75 Prozent.

Der konkrete Fördersatz richtet sich nach Art und Umfang Ihrer jeweiligen Maßnahme und weiteren Bedingungen.

Bei investiven Maßnahmen müssen die förderfähigen Kosten EUR 75.000 überschreiten (Bagatellgrenze).

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Landesdirektion Sachsen ein. Als kreisangehörige Kommune stellen Sie Ihren Antrag über das zuständige Landratsamt bei der Landesdirektion Sachsen.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sowie juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen.

Antragsberechtigt für Regionalmanagement und Regionalbudget sind Landkreise und kreisfreie Städte.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Durchführung des Projektes auf natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele der Gemeinschaftsaufgabe und die Interessen des Trägers gewahrt werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme ist für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Sie können den entsprechenden Bedarf nachweisen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung (einschließlich der Folgekosten) sicherstellen.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümerin oder Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage. Alternativ müssen Sie bei der Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen eine Grunddienstbarkeit sicherstellen.
  • Betreiberinnen/Betreiber und Nutzerinnen/Nutzer sowie Träger und Nutzerinnen/Nutzer sind weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden.
  • Bitte beachten Sie die darüber hinaus geltenden Voraussetzungen für die einzelnen Fördertatbestände.

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