Wenn Sie arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Maßnahmen oder Maßnahmen für die Aus- und Weiterbildung oder zur Inklusion planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) im Wesentlichen Vorhaben der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik sowie Vorhaben im Bereich Aus- und Weiterbildung und der Inklusion.
Sie erhalten die Förderung auf Grundlage unterschiedlicher Einzelprogramme in folgenden Prioritätsachsen:
- Prioritätsachse A: Arbeit, Integration und Bildung,
- Prioritätsachse B: Soziale Innovation zur aktiven Eingliederung,
- Prioritätsachse C: Fonds für einen gerechten Übergang (Just-Transition-Funds).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Ihren Antrag auf Förderung stellen Sie „ wenn keine abweichenden programmspezifischen Regelungen getroffen wurden “ bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie die Maßnahme durchführen.
Die Regionalagenturen informieren die regionalen Akteure über die Ausrichtung der EU-Strukturfonds und die damit verbundene Landespolitik.
Aktuelle Informationen zu Förderinstrumenten, Projektaufrufen, Antragsverfahren und Förderkonditionen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wer antragsberechtigt ist
Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die förderfähige Vorhaben auf der Grundlage der jeweiligen Einzelprogramme durchführen.
- Über konkrete fachliche Ziele und die Voraussetzungen der Förderung informieren die Förderrichtlinien und -hinweise zu den einzelnen Programmen.