Wenn Sie Maßnahmen umsetzen, mit denen der Energieverbrauch in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verringert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie beim Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Sie erhalten die Förderung für
- Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung,
- Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung,
- Wasserbauten an Gewässern 2. Ordnung sowie
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- abhängig von den besonderen Zielen einzelner Förderprogramme, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung Ihres Vorhabens und den sich aus dem Vorhaben ergebenden Belastungen maximal 80 Prozent
- für Wasserbauten an Gewässern zweiter Ordnung maximal 75 Prozent und
- für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung maximal 50 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zuerst müssen Sie Ihr Vorhaben beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt anmelden. Wenn das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt zugestimmt hat, richten Sie Ihren Antrag bitte formgebunden an das Landesverwaltungsamt.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, besonders kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- kommunale Zweckverbände,
- Wasser- und Bodenverbände sowie
- kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung müssen mehr als EUR 50.000 betragen.
- Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung müssen mehr als EUR 25.000 betragen.
Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.