Wenn Sie Maßnahmen planen, um Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu errichten oder auszustatten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Schaffung von Werkstattplätzen für Menschen mit Behinderung.
Sie erhalten die Förderung für
- Neu- und Erweiterungsbauten,
- Gebäudeerwerb und
- Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen für Werkstätten.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze für Bau- oder Erwerbsvorhaben beträgt EUR 50.000, für die Förderung von Ausstattungsgegenständen EUR 10.000.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei dem für Sie zuständigen Landschaftverband: Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Sie müssen einem Spitzenverband angeschlossen sein, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.
- Sie müssen gewährleisten, dass die Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände dem Zweck der Einrichtung unmittelbar dienen.
- Im Fall von Baumaßnahmen müssen Sie die Eigentumsrechte am Grundstück innehaben oder Sie müssen für mindestens 27 Jahre erbbauberechtigt sein.
- Im Fall von Bauvorhaben in Bauabschnitten müssen Sie gewährleisten, dass jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.
- Bei mobilen Ausstattungsgegenständen müssen Sie Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsverträge über einen Zeitraum von 5 Jahren nachweisen.