Integrationsrichtlinie

Wenn Sie Arbeitslose und Inhaftierte an eine berufliche Tätigkeit heranführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wenn Sie Arbeitslose und Inhaftierte an eine berufliche Tätigkeit heranführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Thüringen fördert mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF+) Ihre Maßnahmen der sozialen Teilhabe und beruflichen Integration.

Sie erhalten die Förderung für

  • Integrationsprojekte: Berufsbezogene Vorbereitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitung im beruflichen Integrationsprozess,
  • Teilhabeprojekte: Unterstützung bei der Überwindung komplexer, multipler lebens- und arbeitsweltbezogener Problemlagen beziehungsweise beim entsprechenden Kompetenzaufbau,
  • die berufliche Qualifizierung Strafgefangener sowie
  • Begleit- und Unterstützungsprojekte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zur Auswahl der Projekte wird ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet. Reichen Sie Ihren formgebundenen Antrag mindestens 12 Wochen vor Beginn des Vorhabens über das Online-Portal beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen Ihre Projekte in Thüringen durchführen.

Zur Zielgruppe Ihrer

  • Integrationsprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer persönlichen, sozialen oder beruflichen Situation am Arbeitsmarkt benachteiligt sind,
  • Teilhabeprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer Problemlagen erst an den Arbeitsmarkt herangeführt werden müssen und für die die Integration in den Arbeitsmarkt (noch) kein vorrangiges Ziel darstellt,
  • beruflichen Qualifizierung Strafgefangener gehören geringqualifizierte Inhaftierte.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Integrations- und Teilhabeprojekte werden Ihrer Maßnahme durch das Jobcenter zugewiesen. Strafgefangene werden durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung Ihrer Maßnahme zugeordnet.

Sie sollen das pädagogische Personal vorrangig fest anstellen und sicherstellen, dass es über eine zur Aufgabe passende Qualifikation verfügt.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

Möchten Sie näheres zu diesem Förderprogramm wissen?

Zu diesem Programm liefert der Bund derzeit keinen Beschreibungstext. Senden Sie uns eine Anfrage, wir prüfen die Bedingungen für Ihr Vorhaben und melden uns in zwei bis fünf Werktagen. Kostenlos und unverbindlich.

Machbarkeitsprüfung

Passt das zu Ihrem Vorhaben?

Ob dieses Programm für Sie greift, hängt an Ihrem Vorhaben, Ihrem Standort und Ihrer Unternehmensgröße. Schicken Sie uns beides, wir prüfen alle 2.314 Programme gegeneinander und sagen Ihnen, welche Kombination am meisten bringt.

Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.