Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Wenn Sie Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen oder Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wenn Sie Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen oder Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Hafeninfrastrukturmaßnahmen und bei Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete. Dies erfolgt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).

Sie bekommen die Förderung vor allem für

  • Investitionen zur Verbesserung der Anlande- und Arbeitsbedingungen sowie der Möglichkeiten für eine direkte Vermarktung von Fisch,
  • vorbereitende Unterstützung für die Einrichtung einer lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG) und die Erstellung einer Entwicklungsstrategie,
  • Umsetzung der lokalen fischereilichen Entwicklungsstrategie durch die Vorbereitung und Durchführung konkreter Vorhaben, auch im Rahmen von interterritorialen oder transnationalen Kooperationen mehrerer FLAG,
  • die für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung einer Strategie sowie die Sensibilisierung entstehenden Kosten („Managementkosten“).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000 (Kommunen EUR 7.500).

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind je Art der Maßnahme

  • Kommunen, kommunale Verbände und Gesellschaften,
  • Fischereigenossenschaften,
  • anerkannte Erzeugerorganisationen,
  • Unternehmen der Erwerbsfischerei und Aquakultur,
  • lokale Fischereiaktionsgruppe (FLAG),
  • Beschäftigte des Fischereisektors oder Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt,
  • Vereine, Verbände und weitere von der Bewilligungsbehörde anerkannte Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors,
  • Träger von Einrichtungen zur Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes,
  • anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,
  • Umwelt- und Naturschutzverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen.
  • Handelt es sich um ein Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, muss es
    • im Einklang mit der jeweiligen genehmigten Entwicklungsstrategie stehen und
    • vorab von der FLAG zur Umsetzung ausgewählt worden sein.
  • Sie halten die Bindungsfrist von 5 Jahren ein.
  • Ihr Vorhaben lässt eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.

Nicht gefördert werden

  • Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen,
  • Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

Möchten Sie näheres zu diesem Förderprogramm wissen?

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.