Zuwendungen zur Unterstützung der Umsetzung von LEADER–Liaison Entre Actions de Développement de l’Économie Rurale 2024 bis 2029 (LEADER–Liaison Entre Actions de Développement de l’Économie Rurale-FöRL–Förderrichtlinie M-V–Mecklenburg-Vorpommern)

Wenn Sie als lokale Aktionsgruppe (LAG) ein Vorhaben zur lokalen Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wenn Sie als lokale Aktionsgruppe (LAG) ein Vorhaben zur lokalen Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt von lokalen Aktionsgruppen (LAG) betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung – SLE (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar),
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben,
  • im Rahmen der SLE–Strategie für lokale Entwicklung ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben,
  • die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE–Strategie für lokale Entwicklung und deren Sensibilisierung (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei

  • bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für produktive Investitionen,
  • im Fall von Kooperationsvorhaben höchstens 10.000 EUR je Kooperationsvorhaben,
  • für die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE–Strategie für lokale Entwicklung und deren Sensibilisierung bis zu 25 Prozent des gesamten öffentlichen Beitrags für die SLE–Strategie für lokale Entwicklung und
  • für Vorhaben zur Umsetzung der SLE–Strategie für lokale Entwicklung und für im Rahmen der SLE–Strategie für lokale Entwicklung ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben normalerweise nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG–lokale Aktionsgruppe oder 312.500 EUR.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder,
  • im Fall der Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie für lokale Entwicklung (SLE) ausschließlich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Strategie für lokale Entwicklung, auf die sich Ihr zu förderndes Vorhaben bezieht, muss gemäß entsprechender EU-Verordnung ausgewählt und genehmigt sein.
  • Ihre Investitionen werden nur gefördert, wenn die Zuwendung 2.500 EUR überschreitet.
  • Als LAG–lokale Aktionsgruppe müssen Sie den Beschluss gefasst haben, das Vorhaben aus Ihrem Budget zu unterstützen.
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben müssen der Durchführung eines konkret geplanten Vorhabens dienen und werden für höchstens 18 Monate gefördert.
  • Planen Sie ein Kooperationsvorhaben, darf sich die Zusammenarbeit nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern muss die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens beinhalten.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist für bauliche Anlagen, Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattungen und Geräte von 5 Jahren.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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