Wenn Sie bedarfsgerechte Pflegeplätze und/oder Begegnungsstätten demenzsensibel umbauen, modernisieren oder neu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Was gefördert wird
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Umsetzung von pflegerischen Leistungsangeboten, die sich am Wohnumfeld der Pflegebedürftigen orientieren und ihnen ermöglichen, so lange wie möglich in vertrauter Umgebung verbleiben zu können.
Sie bekommen die Förderung für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau und die Modernisierung von
- vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen,
- Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften,
- Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,
- Tages- und Nachtpflegeplätzen sowie
- barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die normalerweise von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Demenz genutzt werden.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang der Maßnahme.
Antragsfrist
Für die Förderanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 der Richtlinie oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Alle anderen Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bald möglichst einzureichen, da die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt sind. Voraussetzung einer Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen einen Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten durch Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers nachweisen.
- Sie können nur dann eine Förderung für Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen bekommen, wenn Sie nachweisen, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
- Es muss eine sozialräumliche Planung vorliegen.
- Sie müssen ein gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmtes fachliches Konzept vorlegen.
- Die bauliche (Grundriss-)Planung muss abgeschlossen sein.
- Sofern Sie nicht gleichzeitig Betreiberin und Betreiber der Einrichtung sind, müssen Sie sicherstellen, dass die gewährte Förderung bei der Berechnung des Miet- oder Pachtzinses mindernd berücksichtigt wird.
- Bitte beachten Sie, dass je nach Art der einzelnen Einrichtung, Wohnform und des Angebots weitere spezielle Zuwendungsvoraussetzungen gelten.